3.9 Benutzungsordnung Freizeitheim

Benutzungsordnung für das Sport- und Freizeitheim

§ 1 Allgemeines

Das Sport- und Freizeitheim wurde für den Schul- und Breitensport und für die Jugend errichtet, 

§ 2 Vergabe und Benutzung der Räumlichkeiten

Die Vergabe des Sport- und Freizeitheims an die Benutzer ist Sache des Marktes Isen. Die Räume dürfen nur zum vereinbarten Zweck benutzt werden.

§ 3 Aufsichtspersonen, Ende der Veranstaltungen

Ohne die verantwortliche Person ist das Betreten des Sport- und Freizeitheims nicht gestattet.

 

Die verantwortliche Person hat als erste das Sport- und Freizeitheim zu betreten und es als letzte zu verlassen, nachdem sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand des Sport- und Freizeitheims überzeugt hat.

 

Die Benutzungszeit ist so einzurichten, dass das Sport- und Freizeitheim spätestens um 23.00 Uhr abgeschlossen werden kann. Im Einzelfall kann ein anderer Zeitpunkt vereinbart werden.

 

Etwaige Schäden am Gebäude oder an Einrichtungen sind sofort der Gemeindeverwaltung des Marktes Isen oder dem Hausmeister zu melden.

 

Die Namen der verantwortlichen Personen sind der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Ein Wechsel ist ebenfalls anzuzeigen.

§ 4 Betreten und Behandlung des Sportraums

Der Sportraum darf nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, betreten werden. Es dürfen keine kleinflächigen Gegenstände abgestellt werden, da sonst der elastische Boden beschädigt wird.

§ 5 Benutzung des Inventars

Die Benutzung von eingebautem und beweglichem Inventar ist grundsätzlich jedem Benutzer gestattet. Ausnahmen werden vom Markt Isen bestimmt

§ 6 Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Marktes Isen durchgeführt werden. Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung des Marktes Isen einzuholen.

 

Das Grillen unter dem Vordach ist verboten!

§ 7 Sonstiges

Das Einstellen von Motorrädern und Fahrrädern ist in den Räumlichkeiten des Sport- und Freizeitheims nicht erlaubt. Die Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.

 

Duschanlagen dürfen nur von den Sportteilnehmern benutzt werden.

§ 8 Hausrecht

Ein Vertreter der Gemeinde, der Hausmeister oder die Aufsichtsperson sind berechtigt. Benützer des Sport- und Freizeitheims, die dieser Ordnung zuwiderhandeln, aus dem Sport- und Freizeitheim zu verweisen.

§ 9 Haftung der Benutzer

Die Vereine und verantwortlichen Personen haften dem Markt Isen für alle aus Anlass seiner Benutzung entstandenen Schäden.

§ 10 Verstöße

Der Benutzer kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Ordnung von der weiteren Benutzung des Sport- und Freizeitheims ausgeschlossen werden.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt ab sofort in Kraft. Der Hausmeister sowie die Benutzer erhalten eine Ausfertigung dieser Ordnung.

 

Isen, 29. Oktober

 

Irmgard Hibler

Erste Bürgermeisterin

 

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