3.4. Jugendordnung

§1 Grundsatz

Der TSV Isen von 1909 e. V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

§2 Zugehörigkeit zur Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie alle gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilungen [FG1] .

§3 Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe [FG2] und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.

 

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§4 Die Organe

Die Organe der Jugend sind:

 

➢ der Vereinsjugendauschuss

➢ die Jugendversammlung der Abteilungen

➢ die Jugendleitung der Abteilungen

§5 Der Vereinsjugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus:

 

➢ dem Vereinsjugendleiter (Vorsitzender)

➢ dem Vereinsjugendsprecher

➢ den Jugendleitern der Abteilungen

➢ den Jugendsprechern der Abteilungen

 

Der Vereinsjugendleiter wird von den Mitgliedern des Jugendausschusses und muss bei seiner Wahl mindestens 18 Jahre alt sein. Er ist zugleich stimmberechtigtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

 

Der Vereinsjugendsprecher wird von den Jugendsprechern der Abteilungen aus ihrer Mitte gewählt.

 

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendversammlungen der Abteilungen. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

 

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 14 Tagen einzuberufen.

 

Der Jugendausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel im Rahmen der Satzung des Vereins. [FG3]

§6 Jugendversammlung der Abteilungen

Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen der Abteilungen. Sie sind das oberste Organ der Jugend jeder Abteilung des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Abteilung ab dem vollendeten 10.Lebensjahr und allen Mitarbeitern der Abteilungsjugend.

 

Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

 

➢ Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses

➢ Entlastung der Jugendleitung

➢ Wahl der Jugendleitung [FG4]

➢ Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

Der Jugendleiter der Abteilung muss bei seiner Wahl mindestens 18 Jahre alt sein. Die Jugendsprecher der Abteilung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sein.

 

Die Abteilungsleitung hat für die Wahl des Jugendleiters der Abteilung ein Vorschlagsrecht. Die Jugendversammlungen der Abteilungen und Wahlen finden jährlich statt. [FG5]

§7 Jugendleitung der Abteilungen

Die Jugendleitung der Abteilung besteht aus:

 

➢ Jugendleiter der Abteilung

➢ 2 Jugendsprechern der Abteilung [FG6]

➢ Jugend-Übungsleitern der Abteilung

 

Die Jugendleitung der Abteilung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, der Abteilungsordnung sowie der Beschlüsse der Jugend- versammlungen. Die Jugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Abteilungsleitung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

 

Die Sitzungen der Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Jugendleitung ist vom Jugendleiter eine Sitzung binnen 14 Tagen einzuberufen.

 

Die Jugendleitung der Abteilungen ist für alle Jugendangelegenheiten der Abteilung zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugendleitung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung sowie der Abteilungsordnung und der Satzung des Vereins.

§8 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können von der Jugendversammlung der Abteilungen sowie vom Jugendausschuß des Vereins beantragt werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. [FG7]

§9 Schlußbestimmung

Diese Jugendordnung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 30.07.97 in Kraft.

FG210426 Änderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.04.2026


 Bemerkungen und Fragen FG

 

 [FG1]Was bedeutet das?

 [FG2]Ist damit gemeint, dass die Jugend sich um die Jugend kümmern soll?

 [FG3]Wer entscheidet? Die Vereinsjugend nach §3 oder der Jugendausschuss nach §5?

 [FG4]Die werden doch - soweit überhaupt vorhanden- von der Abteilungsversammlung gewählt, oder?

 [FG5]In der Praxis wohl eher nicht!

 [FG6]In der Praxis wohl eher nicht!

 [FG7]Das ist fast schon witzig. Keiner kann die Jugendordnung ändern. Weil sie in der Praxis nicht gelebt wird.

 


Hier bitte Verbesserungs- und Streichvorschläge hinterlegen

Kommentare: 1
  • #1

    Antje Bieber (Dienstag, 24 Februar 2026 12:33)

    Ja - eine interessante Ordnung, die sich irgendwie selbst im Weg steht?

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