Der TSV Isen von 1909 e.V. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.
Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben.
§
2
Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 14 der Satzung.
Die Einberufung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt im Turnus von 8 Wochen.
Die Einberufung der Vorstandschaft erfolgt schriftlich, im Turnus von 8 Wochen. Es ist darauf zu achten, dass der geschäftsführende Vorstand und die Vorstandschaft nicht im selben Monat die
Versammlungen abhalten.
Die Einberufung des Vereinsausschusses erfolgt schriftlich, nach Bedarf durch die Vorstandschaft mit Angabe des Anlasses.
Der 1.Vorsitzende und seine Stellvertreter sind gleichzeitig durch die Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.
§
3
Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung
Die übrigen Organe sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß ergangener Einladung die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmenübertragungen sind nicht gestattet.
§
4
Versammlungsleitung
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) oder einem benannten Vertreter eröffnet, geleitet und geschlossen.
Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort
entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
Über Einsprüche gegen diese Anordnungen, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt.
Die Prüfungen können delegiert werden.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
§
5
Worterteilung
und Rednerfolge
Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet
werden.
Das Wort zu Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer
Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen
§
6
Anträge
zur Geschäftsordnung
Das Wort zur Geschäftsordnung (GO) wird außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur GO ergreifen und Redner unterbrechen.
Zur GO ist nur die Wortmeldung mit Begründung und eine Gegenrede zulässig, danach ist über den GO-Antrag sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, gilt er ohne Abstimmung als angenommen.
Liegen gleichzeitig mehrere Anträge zur GO vor, wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt.
Folgende Anträge zur GO sind möglich. Die nachfolgend aufgeführte Reihenfolge ist bei mehreren Anträgen zu beachten:
a) Antrag auf Nichtbefassung - ist Schluss der Debatte und des Tagesordnungspunktes (TOP), keine Abstimmung;
b) Überweisung an die Vorstandschaft - ist Schluss der Debatte und des TOP, keine Wiedervorlage in der Mitgliederversammlung (MV);
c) Antrag auf Vertagung - ist Schluss der Debatte und des TOP. Der TOP wird auf die nächste MV verschoben;
d) Schluss der Debatte bzw sofortige Abstimmung - der Antragsteller hat auf Verlangen ein letztes Mal das Wort, es wird keine weitere Wortmeldung mehr aufgerufen
e) Schluss der Rednerliste - es werden die vorliegenden Wortmeldungen vorgelesen, aber keine Wortmeldungen mehr entgegengenommen;
f) Schluss des TOP - es werden die vorliegenden Wortmeldungen vorgelesen und letztmalig Wortmeldungen entgegengenommen;
g) Redezeitbegrenzung
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen zu diesem TOP keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
§
7
Anträge
Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in § 14 der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der
entsprechenden Organe und Gremien stellen.
Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und ausreichend begründet werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
Für Anträge auf Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen der Satzung.
§
8
Dringlichkeitsanträge
Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen.
Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.
Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.
§
9
Abstimmungen
Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet die Versammlung
ohne Aussprache.
Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn
es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden.
Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Angezweifelte offene Abstimmungen müssen auf Antragsbeschluss namentlich oder geheim wiederholt werden
§
10
Wahlen
Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
Die Wahlen zum 1. und 2.Vorsitzenden sind schriftlich und geheim durchzuführen. Alle anderen Wahlen können durch Akklamation durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt die
Wahlform.
Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
Der Wahlausschuss hat aus seinen Reihen einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern aus der Vorstandschaft während der Legislaturperiode beruft die Vorstandschaft ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß
festgelegten Wahl.
§ 11 Versammlungsprotokolle
Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind. Sie sind innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes zuzusenden.
Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls durch den geschäftsführenden Vorstand
erhoben wurde.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss des geschäftsführenden Vorstands vom __________ in Kraft.
Hier bitte Verbesserungs- und Streichvorschläge hinterlegen