§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Maßregelungen
§ 8 Mitgliedsbeitrag
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
§ 11 Die Vorstandschaft
§ 12 Der Vereinsausschuß
§ 13 Abteilungen
§ 14 Die Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlußfassung und Wahlen
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Datenschutz
§ 18 Schlußbestimmung
1. Der am 25. Juni 1909 in Isen gegründete Turnverein führt den Namen "Turn- und Sportverein von 1909 e. V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Isen.
3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erding eingetragen.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird verwirklicht durch:
· Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
· Instandhaltung der vereinseigenen Sportstätten sowie der Turn- und Sportgeräte,
· Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
· Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder beteiligen sich am Übungsstundenprogramm und an Sportveranstaltungen des Vereins oder der Sportverbände, denen der TSV Isen e. V. oder seine Abteilungen angeschlossen sind.
Fördernde Mitglieder unterstützen das Vereinsleben, beteiligen sich aber nicht aktiv am Sportprogramm.
Verdiente Mitglieder des Vereins können vom Vereinsausschuß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für besondere Verdienste kann ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden berufen werden.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Einem Abgelehnten steht das Recht zu, über seine Ablehnung eine Entscheidung durch die Vorstandschaft zu verlangen. Diese entscheidet endgültig.
4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand ist unanfechtbar.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Streichung der Mitgliedschaft.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nach Erfüllung seiner Verpflichtungen jedem Mitglied freigestellt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft oder der Geschäftsstelle. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Die Streichung der Mitgliedschaft eines Mitglieds kann die Vorstandschaft vornehmen, wenn dieses Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand geblieben oder eventuellen Entschädigungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Mahnungen sind auch wirksam, wenn die an die letzte bekannte Anschrift gerichtete Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung braucht dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht zu werden.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von der Vorstandschaft folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins, sowie Betreten der Vereinsanlagen.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreiben zuzustellen.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Organe des Vereins:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) der Vereinsausschuß
d) die Mitgliederversammlung.
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Jugendleiter. Sollte nur ein Stellvertreter gewählt werden, besteht der geschäftsführende Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Jugendleiter.
2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Im Innenverhältnis des Vereins kann jeder der beiden stellvertretenden Vorsitzenden seine Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
4. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
6. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich Ordnungen:
a) eine Geschäftsordnung
b) eine Finanzordnung
c) eine Jugendordnung
d) eine Ehrenordnung.
e) eine Gebührenordnung*
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Abteilungsleitern
c) der Gleichstellungsbeauftragten
Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Vorstandschaft, den Ehren-vorsitzenden, den Übungsleitern, den Fachjugendleitern und den Schiedsrichtern.
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß der Vorstandschaft gegründet. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seine Mitarbeiter geleitet.
Der Abteilungsleiter und seine Mitarbeiter werden von den Mitgliedern der Abteilung gewählt. Der Abteilungsleiter, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, hat Sitz und Stimme in der Vorstandschaft.
Jede Abteilung hat dem geschäftsführenden Vorstand auf Verlangen eine Bilanz vorzulegen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.
2. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief oder durch Anschlag im Schaukasten des Vereins, an der gemeindlichen Informationstafel, einberufen. Dabei ist die von der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (Ausnahme Jugendleiter), der Kassenprüfer, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.
4. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.
5. Über Anträge die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
1. Jedes ordnungsgemäß berufene Gremium insbesondere jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
2. Soweit die Satzung oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlußfassung, insbesondere auch der Mitgliederversammlung, die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens fünf der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragen.
4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Ausnahme Jugendleiter), die Gleichstellungsbeauftragte und die Kassenprüfer werden von den Mitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden in ihren Abteilungen und Gremien auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur folgenden Neuwahl im Amt.
5. Der Vereinsjugendleiter wird in einer Jugendversammlung gewählt. Er ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben; nur in Fragen, die die Mitglieder unter 18 Jahren besonders betreffen (insbesondere Probleme von Schülermannschaften etc.) sind auch Mitglieder ab 14 Jahren stimmberechtigt.
7. Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand und die Vorstandschaft sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Isen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert:
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die
erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:
4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
6.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren,
Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen
Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt,
sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu
verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
7. Jedes Mitglied, Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
9. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
10. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt, ab 10 Personen, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.
1.
Die Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07.04.2022 genehmigt.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.