4.4.1. Durchführung von Jubiläums-, Fest- und Zweckbetriebsveranstaltungen

Da eine Veranstaltung immer Auswirkungen auf:

 

➢ das Steuerrecht

➢ die Absicherung (Versicherung etc.) haben kann, ist es zwingend erforderlich, dass die schriftliche Zusage des Vorstandes – im Sinne des § 26 BGB – dies sind der Erste Vorsitzende und in Vertretung sein Stellvertreter, vorliegt.

 

Warum diese Maßnahme ?

 

Da wir als ehrenamtlich geführter Verein nicht immer die erforderliche Sachkenntnis in unseren Reihen haben, besteht die Gefahr, dass aus Unwissenheit Fehler gemacht werden, die zu Haftungsansprüchen führen können. Diese Haftungsansprüche können so weit gehen, dass der Vorsitzende mit seinem Privatvermögen haftet, sollte er seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sein!

 

Aus diesem Anlass ist es erforderlich, dass die Veranstaltungen über das Formular „ Antrag für Jubiläums-, Fest- und Zweckbetriebsveranstaltung“ vom Ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter genehmigt werden müssen!

 

Sollte diese Genehmigung nicht eingeholt werden, übernimmt der jeweilige Abteilungsleiter die volle Verantwortung!

 


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