4.3.6. Unkostenvergütung für die Fahnenabordnung

Da es im Vereinsleben üblich ist, dass zu bestimmten Anlässen Fahnenabordnungen teilnehmen, bedarf dies einer Regelung.

 

1. Eine Fahnenabordnung besteht in der Regel aus 3 Personen (Fahnenträger u. 2 Begleiter).

 

2. Fahnenabordnungen nehmen teil an:

  • Beerdigungen von Vereinsmitgliedern (in der Regel nur im Ortsbereich von Isen).
  • Umzügen wie Fronleichnam, Volksfesteinzug und an Jubiläen anderer Vereine.

3. Unkostenbeitrag durch den TSV Isen.

  • Erhält die Fahnenabordnung Essen und Getränk vom Einladenden od. beim Leichenmahl, können beim Verein keine Unkosten geltend gemacht werden
  • Erhält die Fahnenabordnung kein Essen und Getränk (kommt unter Pkt. 2.2 vor) werden die Unkosten vom Leiter der Fahnenabordnung beim Schatzmeister abgerechnet. Als Unkosten können geltend gemacht werden, ein Essen und 1Maß Bier oder anderes Getränk in diesem Wert.

Anmerkung. Die Vereinsführung legt großen Wert darauf, dass die Fahnenabordnung dieses Brauchtum pflegt und sich nach einer Teilnahme (sh.Pkt.2)  zusammen setzt und den TSV Isen in der Öffentlichkeit vertritt.

 

Änderungsstand 18.11.2025

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