Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.11.2009 kann die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG im Verein angewendet werden.
Die Entscheidung über die Anwendung für die einzelnen Tätigkeiten und Höhe der Zahlung trifft die Vorstandschaft (siehe § 11 der Satzung). Achtung: Tätigkeit darf nicht im –
wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich – liegen!
Organisatorischer Ablauf:
- Die Abteilungsleitung stellt bei der Vorstandschaft den schriftlichen Antrag mit Angabe der Tätigkeit für die sie die Ehrenamtspauschale anwenden will. Achtung: die anfallenden Kosten sind
immer von der jeweiligen Abteilung zu tragen und die finanziellen Möglichkeiten müssen vorhanden sein!
- Die Vorstandschaft beschließt, auch über die Höhe der Bezahlung, oder lehnt ab.
- Bei Zustimmung durch die Vorstandschaft erstellt der Erste Vorsitzende mit dem ehrenamtlich tätigen Mitglied den – „Vertrag mit Erklärung für nebenberufliche Vereinsbeschäftigung bei
Berücksichtigung des Ehrenamtsfreibetrags“.
- Der ehrenamtlich Tätige führt einen Nachweis der monatlich geleisteten Stunden für diese Tätigkeit und gibt diese beim Abteilungsleiter am 30.11. des Jahres ab.
- Der Abteilungsleiter veranlasst die Zahlung an den ehrenamtlich Tätigen. Achtung: die Zahlung muss noch im Dezember erfolgen, ansonsten kann für dieses Jahr keine Ehrenamtspauschale
mehr geltend gemacht werden!
- Der Abteilungsleiter lässt sich den Erhalt der Ehrenamtspauschale vom Betroffenen mit dem Formblatt „ Bestätigung des Erhalts einer Ehrenamtspauschale“ – ORGM 09-03-01 bestätigen.