Diese Regelung ist noch in Überarbeitung

4.3.4. Anwendung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Abs. 5 der Satzung

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.11.2009 kann die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG im Verein angewendet werden.

 Die Entscheidung über die Anwendung für die einzelnen Tätigkeiten und Höhe der Zahlung trifft die Vorstandschaft (siehe § 11 der Satzung). Achtung: Tätigkeit darf nicht im – wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich – liegen!

 

Organisatorischer Ablauf:

  1. Die Abteilungsleitung stellt bei der Vorstandschaft den schriftlichen Antrag mit Angabe der Tätigkeit für die sie die Ehrenamtspauschale anwenden will. Achtung: die anfallenden Kosten sind immer von der jeweiligen Abteilung zu tragen und die finanziellen Möglichkeiten müssen vorhanden sein!
  2. Die Vorstandschaft beschließt, auch über die Höhe der Bezahlung, oder lehnt ab.
  3. Bei Zustimmung durch die Vorstandschaft erstellt der Erste Vorsitzende mit dem ehrenamtlich tätigen Mitglied den – „Vertrag mit Erklärung für nebenberufliche Vereinsbeschäftigung bei Berücksichtigung des Ehrenamtsfreibetrags“.
  4.  Der ehrenamtlich Tätige führt einen Nachweis der monatlich geleisteten Stunden für diese Tätigkeit und gibt diese beim Abteilungsleiter am 30.11. des Jahres ab.
  5.  Der Abteilungsleiter veranlasst die Zahlung an den ehrenamtlich Tätigen. Achtung: die Zahlung muss noch im Dezember erfolgen, ansonsten kann für dieses Jahr keine Ehrenamtspauschale mehr geltend gemacht werden!
  6.  Der Abteilungsleiter lässt sich den Erhalt der Ehrenamtspauschale vom Betroffenen mit dem Formblatt „ Bestätigung des Erhalts einer Ehrenamtspauschale“ – ORGM 09-03-01 bestätigen.

 

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