Gemäß der einschlägigen §§ der Abgabeordnung und der Vereinssatzung § 3 Pkt.4 u.5, dürfen keine Personen durch Ausgaben die dem Vereinszweck fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Eine Ausnahme bilden hier nur:
1. die Erstattung nachgewiesener Unkosten für den Verein,
2. eine Aufwandsentschädigung für Übungsleiter und -helfer,
3. Zahlung von Aushilfslöhnen und Hilfskräften.
Zur einheitlichen Verfahrensweise innerhalb des Vereins wurden daher folgende Richtlinien festgelegt.
An diese Mitglieder dürfen keine pauschalen Aufwandsvergütungen gezahlt werden, da seitens des Finanzamtes in diesem Falle immer von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen wird und somit Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig sind.
Statthaft dagegen ist, die Vergütung nachgewiesener Ausgaben für den Verein in Form der Erstattung von:
➢ Fahrtkosten
➢ Telefongebühren
➢ Aus- und Weiterbildung
➢ Unkosten für repräsentative Aufgaben.
Die Erstattung dieser jeweils nachgewiesenen Unkosten muß in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Verein und Mitarbeiter oder einer Stellenbeschreibung festgehalten sein.
Sh.Übungsleiter- Vergütungsregelung des TSV Isen.
Sh. Vereinbarung zwischen dem TSV Isen und dem Lehrgangsteilnehmer
Sh. dazugehörige Vereinbarung
Bei der Beschäftigung von Hilfskräften, z.B. Bedienungen bei Veranstaltungen, ist die Zahlung von Aushilfslöhnen zulässig. Die gezahlten Beträge sind in diesem Falle als Betriebsausgaben im wirtschaftlichen Geschäftsbereich zu verbuchen. Zahlungen an Platz- u. Gerätewart sind unter Zweckbetrieb zu buchen.
Zu beachten ist dabei, dass immer Lohn- u. Kirchensteuer sowie Sozialabgaben abzuführen sind. Eine Ausnahme bilden nur Vergütungen, die offensichtlich nicht mehr als eine Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes darstellen.
Die Vergütungen sind immer schriftlich (z.Teil auf dafür vorgesehene Formblätter) zu beantragen.
Übungsleiter, Übungsleiterhelfer können gemäß §3, Abs.26 EStG für ihre nebenberufliche Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung bis zu € 3.300.- erhalten. Beträge über € 3.300.- sind vom Empfänger selbständig zu versteuern. Eine Lizenz ist für die Inanspruchnahme nicht erforderlich!
Stand: Feb 2000 Änderung des Betrages DM 2.400,- in DM 3.600,-; neue Gesetzeslage!
Stand: Jan 2002 Änderung aufgrund der Umstellung auf Euro „€”
Stand: Jan 2013 Änderung Betrag auf € 2.400
Stand: Februar 2026 Änderung Betrags auf € 3.300