4.2.4. Spendenabwicklung

ab 01.01.2000

Abwicklung der Spenden im TSV Isen:

 

Die Geldzuwendungs-Bescheinigung wird im TSV Isen nur vom Hauptverein erstellt. Abteilungen sind hierzu nicht berechtigt!

 

Bestätigungen über Geldzuwendungen, Sachzuwendungen und Aufwandsspenden sind nur rechtskräftig, wenn sie vom Ersten Vorsitzenden und dem Schatzmeister gemeinsam unterschrieben, sowie mit dem Vereinsstempel (im Original) ausgefertigt sind.

 

Doppel aufbewahren (sh.§50 Abs.4 EstDV)!

Das Vieraugenprinzip, nur zwei Personen zusammen dürfen Spenden annehmen wird damit gewährt, um zu verhindern, dass auf den einzelnen Vereinsfunktionär Druck ausgeübt werden kann.

 

Sachzuwendungen (Sachspenden)

 

sind steuerrechtlich in der Abwicklung sehr kritisch und daher zu vermeiden.

Sollte nur dieser Weg zum Erhalt einer Spende möglich sein, ist der Vordruck „Sachzuwendung“ zu verwenden! Abwicklung: Spender stellt uns die Sache in Rechnung, TSV Isen bezahlt und Geldbetrag geht als Geldspende an den TSV Isen.

 

Geldzuwendung (Geldspende)

 

Bestätigung wird nur erstellt wenn der jeweilige Geldbetrag durch Buchung über ein Geldinstitut dem TSV Isen zugegangen ist.

Verantwortlich ist der Schatzmeister!

 

Aufwandsspende

 

Beim Verzicht auf Erstattung von Aufwand eines Vereinsmitglieds handelt es sich um eine Aufwandsspende.

Es muss vom Aufwandsspender eine Verzichtserklärung vorliegen aus der im einzelnen die Höhe der Aufwandsspende ersichtlich ist.

Es ist der Vordruck „Aufwandsspende“ zu verwenden

Ein Doppel ist mit der Verzichtserklärung aufzubewahren!


Vereinfachter Nachweis

 

Bei Zuwendungen bis zu 200 € / ab 01.01.2021 bis 300 Euro (je Spende) reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts zum Nachweis aus, wenn der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts / inländische öffentliche Dienststelle ist oder wenn er eine gemeinnützige Körperschaft ist und der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Die Regelungen zum vereinfachten Nachweis gelten sinngemäß auch, wenn der Zuwendungsempfänger eine politische Partei (§ 2 PartG) ist.

 

Quelle: www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Spenden/Zuwendungsnachweis.php?f=Freising&c=n&d=x&t=x

 

FG170326 Absatz zum vereinfachten Nachweis hinzugefügt

 


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