4.1.1 Gründung einer Abteilung

Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes am 19.10.98 tritt zur Gründung einer Abteilung folgende Regelung in Kraft:

 

  1. Eine Abteilung mit eigenständiger Abteilungsleitung kann nur gegründet werden, wenn eine handlungsfähige Abteilungsleitung, im Sinne der Satzung und Ordnungen besteht.
  2. Eine handlungsfähige Abteilung muss mindestens aus drei Personen bestehen.
    Zu besetzen sind damit die Funktionen:
    • Abteilungsleiter
    • Abteilungsleiter-Stellvertreter
    • Abteilungs-Kassier

Diese Führungsstruktur ist zwingend erforderlich, ansonsten kann der § 7 der Finanzordnung „Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten” nicht erfüllt werden.

 

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