Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes am 19.10.98 tritt zur Gründung einer Abteilung folgende Regelung in Kraft:
- Eine Abteilung mit eigenständiger Abteilungsleitung kann nur gegründet werden, wenn eine handlungsfähige Abteilungsleitung, im Sinne der Satzung und Ordnungen besteht.
- Eine handlungsfähige Abteilung muss mindestens aus drei Personen bestehen.
Zu besetzen sind damit die Funktionen:
- Abteilungsleiter
- Abteilungsleiter-Stellvertreter
- Abteilungs-Kassier
Diese Führungsstruktur ist zwingend erforderlich, ansonsten kann der § 7 der Finanzordnung „Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten” nicht erfüllt werden.